Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte - Sonstiges, Note: 1,7, Universit�t Potsdam (Historisches Institut), Veranstaltung: St�dtische Geschichtsschreibung des Sp�ten Mittelalters, Sprache: Deutsch, Abstract: Nahezu t�glich werden historische Dokumentationen �ber die verschiedensten �ffentlich- rechtlichen sowie privaten Fernsehanstalten ausgestrahlt. Zu diesen Fernsehsendungen z�hlen h�ufig auch Dokumentationen �ber das Mittelalter, welche jedoch regelm��ig ein �u�erst finsteres ...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte - Sonstiges, Note: 1,7, Universit�t Potsdam (Historisches Institut), Veranstaltung: St�dtische Geschichtsschreibung des Sp�ten Mittelalters, Sprache: Deutsch, Abstract: Nahezu t�glich werden historische Dokumentationen �ber die verschiedensten �ffentlich- rechtlichen sowie privaten Fernsehanstalten ausgestrahlt. Zu diesen Fernsehsendungen z�hlen h�ufig auch Dokumentationen �ber das Mittelalter, welche jedoch regelm��ig ein �u�erst finsteres und gar rechtloses Bild dieser Zeit konstruieren und vermitteln. In diesem rechtlosen Raum, so eine Vielzahl der Dokumentationen, waren die Bauern die Schwachen, welche in absoluter Abh�ngigkeit zu ihrem Lehnsherren standen und keinerlei Rechtsm�glichkeiten hatten. In der Regel wird dieses Bild vom Zuschauer unkritisch �bernommen und eventuell sogar weitergegeben. Doch ist diese Reflexion des Mittelalters tats�chlich korrekt? Befanden sich die Menschen zur damaligen Zeit wirklich in einem rechtlosen System, das nur den Herrschenden diente und untere beziehungsweise niedere Gruppen systematisch unterdr�ckte? Diese Fragen sollen im Verlauf dieser Arbeit anhand des Weimarer Stadtbuches von 1380 beantwortet werden. Grunds�tzlich z�hlen Stadtb�cher "zu den besonders aussagekr�ftigen Quellen der mittelalterlichen [...] St�dtegeschichte." Stadtb�cher geh�ren zur Quellengattung der Gesch�fts- und Amtsb�cher, welche h�ufig in den st�dtischen Kanzleien gef�hrt wurden und somit als wichtiges Hilfsmittel der ortsans�ssigen Verwaltung galten. Dar�ber hinaus wurden "rechtserhebliche Akte der st�dtischen Verwaltungsorgane, vor allem des Rates", festgehalten. Aus diesem Grund wird in diesem Zusammenhang oft der Begriff der Ratsb�cher verwendet. Allgemein gilt, dass Stadtb�cher in den n�rdlichen Reichsteilen als Beweismittel bevorzugt wurden, wohingegen "im S�den Notariatsinstrumenten und Siegelurkunden der Vorrang einger�umt wurde." Inhaltlich l�sst sich ferner festhalten, dass neben Re
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