Strategischer Einsatz von Normen als "Drohpotential" und "Tauschmittel". Gr?nde, Beispielf?lle, verfassungsrechtliche Bedenken und "Deal" im Strafprozess
Strategischer Einsatz von Normen als "Drohpotential" und "Tauschmittel". Gr?nde, Beispielf?lle, verfassungsrechtliche Bedenken und "Deal" im Strafprozess
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 13, Deutsche Universit???t f???r Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule f???r Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Rechtliche Gestaltung und Rechtswirkung - Strategisches Denken f???r Juristen, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Arbeit stellt der Autor zun???chst die Gr???nde f???r Absprachen dar, die im Wesentlichen gleicherma???en f???r die Verwaltung als auch f???r die Strafjustiz ...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 13, Deutsche Universit???t f???r Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule f???r Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Rechtliche Gestaltung und Rechtswirkung - Strategisches Denken f???r Juristen, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Arbeit stellt der Autor zun???chst die Gr???nde f???r Absprachen dar, die im Wesentlichen gleicherma???en f???r die Verwaltung als auch f???r die Strafjustiz gelten. Im Anschluss daran wird anhand zweier praktischer Beispielsf???lle gezeigt, wie Normen als "Drohpotential" und "Tauschmittel" eingesetzt werden k???nnen, und in knapper Form diesbez???gliche verfassungsrechtliche Bedenken erl???utern. Hiernach folgen - aufgrund der besonderen Aktualit???t - detaillierte Ausf???hrungen zur Verst???ndigung im Strafprozess ("Deal") bez???glich der Themenstellung. Zum Abschluss erfolgt ein kurzes pers???nliches Fazit. Ein strategischer Einsatz von Normen scheint bei einem Blick in Art. 20 III GG denknotwendig ausgeschlossen. In der durch die Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG) abgesicherten Norm hei???t es: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsm??????ige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." Mithin sollen - vereinfacht ausgedr???ckt - Verwaltung und Rechtsprechung auf einen Sachverhalt die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge anwenden. Einen Raum f???r etwaige Absprachen scheint es nicht geben zu k???nnen, weswegen auch ein strategischer Einsatz von Normen zwingend ausscheiden m???sste. Tats???chlich aber sind Absprachen sowohl in der Verwaltung als auch in der Strafjustiz g???ngige Praxis und mittlerweile zu einem Modethema nicht nur in der verwaltungs- und strafrechtswissenschaftlichen Literatur geworden. Gerade die Verst???ndigung im Strafprozess (der sogenannte "Deal") ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. M???rz 2013 in eine breite ???ffentliche Diskussion geraten.
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